Bodenrichtwert Kreis Minden-Lübbecke
Grundstückswerte in Kreis Minden-Lübbecke, verknüpft mit 214.172 Flurstücken.
- Flurstücke
- 214.172
- Ø Grundstück
- 5.161 m²
- Gemarkungen
- 121
Bei einer durchschnittlichen Flurstücksgröße von 5.161 m² lässt sich der Bodenwert eines typischen Grundstücks in Kreis Minden-Lübbecke direkt aus dem Bodenrichtwert der jeweiligen Zone hochrechnen.
Kreisstadt ist Minden. Übergeordnet gehört Kreis Minden-Lübbecke zum Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Grundstücksgrößen in Kreis Minden-Lübbecke
Die 214.172 Flurstücke bedecken zusammen 110.524 ha. Im Schnitt ist ein Flurstück 5.161 m² groß, die Spanne reicht von 1 m² bis 415 ha.
Kaufpreis plausibilisieren
Bodenwert und Kaufpreis gegenüberstellen und sehen, was rechnerisch auf das Gebäude entfällt.
Lagevergleich
Bodenrichtwerte benachbarter Zonen vergleichen, statt sich auf einen Durchschnitt zu verlassen.
Fläche aus dem Kataster
Die amtlich vermessene Grundstücksfläche statt der gerundeten Angabe aus dem Exposé.
Grundstück und Kaufpreis prüfen
lokilo bewertet in der Suche automatisch, ob ein Kaufpreis zum Bodenrichtwert der Lage passt.
Häufige Fragen
- Was ist der Bodenrichtwert?
- Der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Er wird von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet und in der Regel alle ein bis zwei Jahre zum Stichtag neu festgesetzt.
- Ist der Bodenrichtwert der Verkehrswert meines Grundstücks?
- Nein. Er ist ein Zonenmittel für ein fiktives, unbebautes Grundstück in dieser Lage. Zuschnitt, Erschließung, Bebauung, Altlasten und Baurecht können den tatsächlichen Wert deutlich nach oben oder unten verschieben.
- Wie rechne ich vom Bodenrichtwert auf den Bodenwert?
- Grundstücksfläche in m² mal Bodenrichtwert in EUR/m². Bei 600 m² und 250 EUR/m² sind das 150.000 EUR reiner Bodenwert – alles darüber entfällt beim Kaufpreis rechnerisch auf Gebäude und Außenanlagen.
- Woher stammen die Werte?
- Von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte der Länder, die sie aus der amtlichen Kaufpreissammlung ableiten. Verbindliche Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Gutachterausschuss.