Bodenrichtwert Kreis Kleve
Grundstückswerte in Kreis Kleve, verknüpft mit 236.649 Flurstücken.
- Flurstücke
- 236.649
- Ø Grundstück
- 5.287 m²
- Gemarkungen
- 103
Bei einer durchschnittlichen Flurstücksgröße von 5.287 m² lässt sich der Bodenwert eines typischen Grundstücks in Kreis Kleve direkt aus dem Bodenrichtwert der jeweiligen Zone hochrechnen.
Kreisstadt ist Kleve. Übergeordnet gehört Kreis Kleve zum Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Grundstücksgrößen in Kreis Kleve
Die 236.649 Flurstücke bedecken zusammen 125.107 ha. Im Schnitt ist ein Flurstück 5.287 m² groß, die Spanne reicht von 1 m² bis 842 ha.
Kaufpreis plausibilisieren
Bodenwert und Kaufpreis gegenüberstellen und sehen, was rechnerisch auf das Gebäude entfällt.
Lagevergleich
Bodenrichtwerte benachbarter Zonen vergleichen, statt sich auf einen Durchschnitt zu verlassen.
Fläche aus dem Kataster
Die amtlich vermessene Grundstücksfläche statt der gerundeten Angabe aus dem Exposé.
Grundstück und Kaufpreis prüfen
lokilo bewertet in der Suche automatisch, ob ein Kaufpreis zum Bodenrichtwert der Lage passt.
Häufige Fragen
- Was ist der Bodenrichtwert?
- Der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Er wird von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet und in der Regel alle ein bis zwei Jahre zum Stichtag neu festgesetzt.
- Ist der Bodenrichtwert der Verkehrswert meines Grundstücks?
- Nein. Er ist ein Zonenmittel für ein fiktives, unbebautes Grundstück in dieser Lage. Zuschnitt, Erschließung, Bebauung, Altlasten und Baurecht können den tatsächlichen Wert deutlich nach oben oder unten verschieben.
- Wie rechne ich vom Bodenrichtwert auf den Bodenwert?
- Grundstücksfläche in m² mal Bodenrichtwert in EUR/m². Bei 600 m² und 250 EUR/m² sind das 150.000 EUR reiner Bodenwert – alles darüber entfällt beim Kaufpreis rechnerisch auf Gebäude und Außenanlagen.
- Woher stammen die Werte?
- Von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte der Länder, die sie aus der amtlichen Kaufpreissammlung ableiten. Verbindliche Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Gutachterausschuss.