Bodenrichtwert Landkreis Waldeck-Frankenberg

Grundstückswerte in Landkreis Waldeck-Frankenberg, verknüpft mit 227.279 Flurstücken.

Flurstücke
227.279
Ø Grundstück
7.471 m²
Gemarkungen
177

Bei einer durchschnittlichen Flurstücksgröße von 7.471 m² lässt sich der Bodenwert eines typischen Grundstücks in Landkreis Waldeck-Frankenberg direkt aus dem Bodenrichtwert der jeweiligen Zone hochrechnen.

Kreisstadt ist Korbach. Übergeordnet gehört Landkreis Waldeck-Frankenberg zum Bundesland Hessen.

Grundstücksgrößen in Landkreis Waldeck-Frankenberg

Die 227.279 Flurstücke bedecken zusammen 169.809 ha. Im Schnitt ist ein Flurstück 7.471 m² groß, die Spanne reicht von 1 m² bis 1.579 ha.

Kaufpreis plausibilisieren

Bodenwert und Kaufpreis gegenüberstellen und sehen, was rechnerisch auf das Gebäude entfällt.

Lagevergleich

Bodenrichtwerte benachbarter Zonen vergleichen, statt sich auf einen Durchschnitt zu verlassen.

Fläche aus dem Kataster

Die amtlich vermessene Grundstücksfläche statt der gerundeten Angabe aus dem Exposé.

Grundstück und Kaufpreis prüfen

lokilo bewertet in der Suche automatisch, ob ein Kaufpreis zum Bodenrichtwert der Lage passt.

Häufige Fragen

Was ist der Bodenrichtwert?
Der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Er wird von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet und in der Regel alle ein bis zwei Jahre zum Stichtag neu festgesetzt.
Ist der Bodenrichtwert der Verkehrswert meines Grundstücks?
Nein. Er ist ein Zonenmittel für ein fiktives, unbebautes Grundstück in dieser Lage. Zuschnitt, Erschließung, Bebauung, Altlasten und Baurecht können den tatsächlichen Wert deutlich nach oben oder unten verschieben.
Wie rechne ich vom Bodenrichtwert auf den Bodenwert?
Grundstücksfläche in m² mal Bodenrichtwert in EUR/m². Bei 600 m² und 250 EUR/m² sind das 150.000 EUR reiner Bodenwert – alles darüber entfällt beim Kaufpreis rechnerisch auf Gebäude und Außenanlagen.
Woher stammen die Werte?
Von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte der Länder, die sie aus der amtlichen Kaufpreissammlung ableiten. Verbindliche Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Gutachterausschuss.