Bodenrichtwert Landkreis Darmstadt-Dieburg

Grundstückswerte in Landkreis Darmstadt-Dieburg, verknüpft mit 209.724 Flurstücken.

Flurstücke
209.724
Ø Grundstück
3.248 m²
Gemarkungen
80

Bei einer durchschnittlichen Flurstücksgröße von 3.248 m² lässt sich der Bodenwert eines typischen Grundstücks in Landkreis Darmstadt-Dieburg direkt aus dem Bodenrichtwert der jeweiligen Zone hochrechnen.

Kreisstadt ist Darmstadt. Übergeordnet gehört Landkreis Darmstadt-Dieburg zum Bundesland Hessen.

Grundstücksgrößen in Landkreis Darmstadt-Dieburg

Die 209.724 Flurstücke bedecken zusammen 68.123 ha. Im Schnitt ist ein Flurstück 3.248 m² groß, die Spanne reicht von 1 m² bis 251 ha.

Kaufpreis plausibilisieren

Bodenwert und Kaufpreis gegenüberstellen und sehen, was rechnerisch auf das Gebäude entfällt.

Lagevergleich

Bodenrichtwerte benachbarter Zonen vergleichen, statt sich auf einen Durchschnitt zu verlassen.

Fläche aus dem Kataster

Die amtlich vermessene Grundstücksfläche statt der gerundeten Angabe aus dem Exposé.

Grundstück und Kaufpreis prüfen

lokilo bewertet in der Suche automatisch, ob ein Kaufpreis zum Bodenrichtwert der Lage passt.

Häufige Fragen

Was ist der Bodenrichtwert?
Der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Er wird von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet und in der Regel alle ein bis zwei Jahre zum Stichtag neu festgesetzt.
Ist der Bodenrichtwert der Verkehrswert meines Grundstücks?
Nein. Er ist ein Zonenmittel für ein fiktives, unbebautes Grundstück in dieser Lage. Zuschnitt, Erschließung, Bebauung, Altlasten und Baurecht können den tatsächlichen Wert deutlich nach oben oder unten verschieben.
Wie rechne ich vom Bodenrichtwert auf den Bodenwert?
Grundstücksfläche in m² mal Bodenrichtwert in EUR/m². Bei 600 m² und 250 EUR/m² sind das 150.000 EUR reiner Bodenwert – alles darüber entfällt beim Kaufpreis rechnerisch auf Gebäude und Außenanlagen.
Woher stammen die Werte?
Von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte der Länder, die sie aus der amtlichen Kaufpreissammlung ableiten. Verbindliche Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Gutachterausschuss.